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Teilzeitarbeit
in letzter Zeit möchten viele von Ihnen in Teilzeit arbeiten. Björnsen Beratende Ingenieure ist stets bestrebt, diesen Wünschen nachzukommen.
Es häufen sich aber Fälle, wo dieser Wunsch auf Zuruf oder nahezu ohne Vorlaufzeit geäußert wird. Auch die mehrfache, unterjährige Arbeitszeitverkürzung nimmt zu, ebenso der Wunsch, die reduzierte Arbeitszeit wieder zu erhöhen. Dies verursacht einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand.
Der Gesetzgeber hat im „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)“ klare Regelungen getroffen, die wir hier noch einmal kurz aufzeigen möchten:
Beschäftigte haben einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Reduzierung der Arbeitszeit (§8 TzBfG), wenn
- das Unternehmen in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (§8 (7) TzBfG)
- das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht (§8 (1) TzBfG)
- die Person innerhalb der letzten 2 Jahre keinen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt hat (§8 (6) TzBfG)
- dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§8 (4) TzBfG)
Ein Rechtsanspruch auf eine Rückkehr zur Vollzeit oder auf Verlängerung der Arbeitszeit besteht nicht. Allerdings müssen Beschäftigte, die den Wunsch nach längerer Arbeitszeit geäußert haben, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden (§9 TzBfG).
Ein Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung
- muss dem Arbeitgeber mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit mitgeteilt werden (§8 (2) TzBfG). Der Wunsch muss nicht begründet werden, eine Begründung hilft aber der Arbeitgeberseite bei der Planung. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen, damit keine Missverständnisse aufkommen und damit gewünschter Beginn, Umfang und Verteilung der gewünschten Arbeitszeit nachvollziehbar dokumentiert sind.
- Der Arbeitgeber muss, nachdem der Beschäftigte seinen Wunsch schriftlich geäußert hat und bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit gemeinsam mit dem Beschäftigten eine Teilzeitlösung suchen (§8 (3-5 TzBfG). Wurde der Übergang in eine Teilzeitarbeit nicht bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit schriftlich abgelehnt, tritt der Teilzeitwunsch automatisch in Kraft (§8 (5) TzBfG).
- Stimmt der Arbeitgeber dem Wunsch zu, müssen die vereinbarten Regelungen in einem Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.
- Stimmt der Arbeitgeber der Reduzierung oder der gewünschten Verteilung nicht zu, muss der Antrag schriftlich abgelehnt werden. Dabei müssen die betrieblichen Gründe erläutert werden. (§8 (4-5) TzBfG).
Wir bitten Sie, ab Erscheinen dieses Newsletters die oben aufgeführten Schritte und Fristen einzuhalten. Nur so können wir geordnet allen Wünschen entsprechen und diese in bestmöglicher Weise umsetzen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Autor: Patrick Friedrich
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